Die anwaltliche Vergütung berechnet sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder sie ergibt sich aus einer Vergütungsvereinbarung.
Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen sich dabei für zivilrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gegenstandswert.
Mit einer Vergütungsvereinbarung haben die Vertragspartner dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgend die Möglichkeit, Art und Höhe der anwaltlichen Vergütung individuell zu regeln.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Art und Umfang meines Tätigwerdens.
Die erste Kontaktaufnahme und eine Ersteinschätzung zur rechtlichen Situation, zum weiteren Ablauf sowie zu den Kosten einer Mandatierung erfolgen kostenfrei.
Reine Beratungsmandate rechne ich auf der Grundlage einer individuell ausgehandelten Vergütungsvereinbarung ab. Die Höhe des gesamten Honorars hängt dabei insbesondere von Umfang, Schwierigkeit und Dauer des Mandats ab.
Die Kosten meines Tätigwerdens bei außergerichtlicher bzw. gerichtlicher Vertretung gegenüber Dritten rechne ich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die Vergütung richtet sich dabei nach dem Gegenstandswert.
Grundsätzlich sind die Mandanten als Auftraggeber des Mandatsverhältnisses die Schuldner der anwaltlichen Vergütung und somit zugleich die Empfänger der Kostenrechnung.
Gegenüber dem eigenen Rechtsschutzversicherer können Mandanten allerdings einen Anspruch haben, von den Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens freigestellt zu werden.
Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, übernehme ich die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer und kümmere mich um die Einholung der Deckungszusage. Mit dem Vorliegen der Deckungszusage rechne ich meine anwaltliche Vergütung über die Rechtsschutzversicherung ab.
Sebastian Striegel, LL.M.
Rechtsanwalt
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